Koch / Köchin
Kochen mit Niveau
Die Ausbildungsbereitschaft im Gastgewerbe ist hoch.
So stellte das Gastgewerbe in NRW im Jahr 2010 mit 15.429 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge.
"Der Kochberuf rangiert mit 5.948 Auszubildenden weiterhin auf dem ersten Platz der Beliebtheitsskala, ... "
(aus: DEHOGA NRW 2010).
"Das oberste Ziel in der Gastronomie ist, dem Gast den Aufenthalt so angenehm wie möglich zu machen, ja ihn zu einem Ereignis werden zu lassen. Dazu gehört nicht zuletzt, aus qualitativ hochwertigen Produkten wohlschmeckend zubereitete Speisen anzubieten. Nur gut ausgebildete Fachleute werden diesen Ansprüche gerecht. Der Koch/die Köchin der Zukunft hat nicht nur über grundlegendes praktisches und theoretisches Wissen zu verfügen, sondern muss Kenntnisse technologischer Verfahren einbringen und die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung nutzen können" (Dr. Erich Kaub, Präsident de DEHOGA, Januar 2000, in : Dettmer (HRSG.), Kochen als Beruf, Handwerk und Technik,S. II)
Dieses versuchen wir den Auszubildenden unserer Region zusammen mit den Betrieben im westlichen Münsterland nahe zu bringen.
Die guten Praxisräume unserer Schule im Zusammenhang mit unserem pädagogischen Konzept, die Verknüpfung von Praxis und Theorie in Lernfeldern, sind die Grundlagen der schulischen Ausbildung im Berufskolleg Lise Meitner.
Die Leistungsstärke unserer Schule zeigt sich auch in den hervorragenden Prüfungsergebnissen und den zahlreich gewonnenen Wettbewerben.
Eine Kurzübersicht der Ausbildung:
Berufsbezeichnung : KOCH/KÖCHIN
Ausbildungsvoraussetzung: : Hauptschul- oder höherer Schulabschluß
Ausbildungsdauer : 3 Jahre
Interesse/Neigungen :
- Freude am Herstellen von Speisen, handwerkliches Geschick
- Engagement, Teamfähigkeit, schnelle Auffassungsgabe
- Flexibilität und Belastbarkeit, gute körperliche Verfassung
Mehr Informationen unter: Verband der Köche Deutschlands e.V.
"Wir bilden Sie zu Unternehmern weiter!"
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Wir über uns
Das Berufskolleg Lise Meitner in Ahaus bildet jährlich ca. 150 Jugendliche als Köchinnen oder Köche zusammen mit den ca. 180 Ausbildungs-Betrieben der Region dual aus.
Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung von Handlungskompetenz, d.h. die Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, in gesellschaftlichen, beruflichen und persönlichen Situationen sachgerecht, durchdacht und individuell wie sozial verantwortlich zu handeln.
Wir fordern und fördern viele Jugendliche, so z. B. an Berufswettkämpfen teilzunehmen, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und ihr "Eigenkapital" Wissen zu steigern.
Dieser Kompetenzerwerb erfolgt durch konkretes Handeln in Lernfeldern.
Unsere Klassen sind alle zweizügig (mit jeweils ca. 25 Schüler):
- Nahrungsgewerbe Köche-Unterstufe 1 und 2: NKU1/2
- Nahrungsgewerbe Köche-Mitelstufe 1 und 2: NKM1/2
- Nahrungsgewerbe Köche-Oberstufe 1 und 2: NKO1/2
Wir richten als eine der wenigen Berufsschulen in der BRD einen eigenen Berufswettbewerb für Kochauszubildende aus.
Dieser Wettbewerb um die Trophäe "Die Goldene Kartoffel" findet jedes Jahr am vorletzten Sonntag des Aprils im Ort Heiden während des "Maibökendag", dem Werbetag der Gemeinde Heiden mit mehr als 20.000 jährlichen Besuchern, statt.
Wissenswertes
Schulmannschaft
Mitglied der Schulmannschaft Koch/Köchin kann man nur werden, wenn man sich vorbildhaft engagiert und befriedigende bis sehr gute Leistungen in Theorie und Praxis bringt. Wir fördern durch fordern!
Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses
Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird.
Nach § 14 Abs. 3 BBiG verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, wenn er die Abschlussprüfung nicht besteht.
In der arbeitsrechtlichen Literatur bestanden bislang unterschiedliche Auffassungen zu Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Auszubildende auch die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht. In einem Urteil vom 15.03.2000 – 5 AZR 622/98 hat sich das Bundesarbeitsgericht der überwiegenden Meinung angeschlossen und folgendes entschieden:
- Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Wird diese Prüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.
- Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er ein neues Weiterbeschäftigungsverlangen, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird.
- Abzulehnen ist die in der Literatur vertretene Auffassung, der Auszubildende könne nur die einmalige Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses verlangen, nicht aber die nochmalige Verlängerung nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung.
- Ebenso abzulehnen ist die Auffassung, nach Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung könne der Auszubildende die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses um ein weiteres, zweites Jahr verlangen. Die Ein-Jahres-Frist des § 14 Abs. 3 BBiG stellt die Höchstgrenze dar.
Das BAG begründet diese Entscheidung mit dem Wortlaut des Berufsbildungsgesetzes und mit dem Sinn und Zweck von § 14 Abs. 3 BBiG. Dem Auszubildenden solle die erfolgreiche Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ermöglicht werden. Üblicherweise böten die Kammern zwei Prüfungstermine pro Jahr an. dritte Wiederholungsprüfung sei nicht vorgesehen. Also reiche die Ein-Jahres-Frist aus.

